“Räumliche Steuerung und Ausschluss von Vergnügungsstätten ist möglich“ 14.12.2010 Aktuelles
Die Zahl der Spielhallen ist in jüngster Vergangenheit rapide gestiegen. Wurden vor zehn Jahren noch rund ein Dutzend in Stuttgart gezählt, so sind es heute über 100.
Der Bürgermeister für Städtebau und Umwelt, Matthias Hahn, erklärt: “Der Beitrag von Vergnügungsstätten zum Stadtbild ist nicht immer positiv. Wir beobachten häufig einen so genannten ′Trading-Down-Prozess′, sprich das Umfeld von Spielhallen wird zunehmend unattraktiver.“
Der Bürgermeister für Recht, Sicherheit und Ordnung, Dr. Martin Schairer, ergänzt: “Seit der Neufassung der Spieleverordnung im Jahr 2006 haben wir nur noch wenig ordnungsrechtliche Möglichkeiten die Anzahl der Spielhallen auf ein verträgliches Maß zu begrenzen. Deshalb begrüße ich es, über das Bau- und Planungsrecht neue Wege zu beschreiten.“
Der Gemeinderat hat daher im Mai dieses Jahres eine neue gesamtstädtische Konzeption zur Regelung und Steuerung von Vergnügungsstätten in Auftrag gegeben. Das Büro Dr. Donato Acocella Stadt- und Regionalentwicklung arbeitet seit Oktober am Konzept, das im Frühjahr 2011 vorliegen soll. Ziel ist es, den künftigen Umgang mit Spielhallen und anderen Vergnügungsstätten zu skizzieren und eine Grundlage für eine neue Vergnügungsstättensatzung zu erhalten.
Bürgermeister Hahn: “Das Konzept soll städtebaulich begründen, wie und wo wir die Ansiedlung von Vergnügungsstätten räumlich steuern können. Politik und Verwaltung sind an der Konzepterarbeitung beteiligt. So schaffen wir Transparenz und sowie möglichst breite Akzeptanz für das Konzept.“
Im kommenden Frühjahr soll die so erarbeitete “Flächenkulisse“ die Entwicklungsmöglichkeiten für Vergnügungsstätten, insbesondere für Spielhallen, auf ein städtebaulich vertretbares Minimum begrenzen.
Erster Zwischenbericht zeigt Möglichkeiten auf
Der Gutachter Dr. Acocella stellt in einem ersten Zwischenbericht fest: “Die räumliche Steuerung von Vergnügungsstätten, also auch der Ausschluss, ist grundsätzlich zulässig. Allerdings ist es planungsrechtlich notwendig, Gebiete, Stadtbereiche, Räume auszuweisen, wo Vergnügungsstätten auch zulässig sind. Ein Totalausschluss im gesamten Stadtgebiet ist rechtlich grundsätzlich nicht möglich. Allerdings ist die wesentliche Voraussetzung für die Steuerung eine hinreichende und detaillierte städtebauliche Begründung.“
In den 1980er Jahren wurden in Stuttgart so genannte “Vergnügungsstättensatzungen“ aufgestellt. Diese steuern im Citybereich und in den mit rechtsgültigen Bebauungsplänen ausgestatteten Stadtbezirken auch die Ansiedlung von Spielhallen. Dort, wo verbindliche Bauleitpläne fehlten, war auch der Umgang mit Vergnügungsstätten nicht geregelt. In diesen Gebieten mussten zur planungsrechtlichen Steuerung von Spielhallen Bebauungspläne mit einer Gebietsfestsetzung nach der Baunutzungsverordnung aufgestellt werden. Dies ist seitdem nur in Teilräumen erfolgt.


